Ein Zusammenleben ist heute nicht nur innerhalb einer Ehe möglich. Über 3 Millionen Menschen leben in Deutschland ohne Trauschein in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Seit dem 1. August 2001 können auch gleichgeschlechtliche Partner den Bund fürs Leben schließen und eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen.
Bei jeder Form des Zusammenlebens stellen sich viele Fragen, wie z.B.:
Die Antworten auf diese und weitere Fragen fallen bei jeder Form des Zusammenlebens höchst unterschiedlich aus und können für den jeweiligen Einzelfall nur individuell gegeben werden. Eine frühzeitige, vorbeugende und unparteiische Beratung durch einen Notare ist daher dringend anzuraten. Nur so lassen sich gerechte und ausgewogene Regelungen finden, die die Interessen beider Partner berücksichtigen.
Die Eheschließung führt kraft Gesetzes dazu, dass für die Ehepartner der Güterstand der Zugewinngemeinschaft entsteht. Der Gesetzgeber hat ferner für den Fall der Trennung bzw. Scheidung Regelungen zum Unterhalt und zur Versorgung im Alter getroffen.
Die gesetzlichen Regelungen können in einem Ehevertrag, der sowohl vor als auch nach Eingehung der Ehe geschlossen werden kann, individuell an die Bedürfnisse der Beteiligten angepasst werden. Beispielsweise kann der gesetzliche Güterstand modifiziert – sog. Modifizierte Zugewinngemeinschaft – oder der Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft vereinbart werden. Um eine unparteiische rechtliche Beratung sicherzustellen, bedarf der Ehevertrag zwingend der notariellen Beurkundung.
Auch nach Scheitern einer Ehe können ehevertragliche Regelungen im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden. Diese führt dazu, dass das gerichtliche Scheidungsverfahren nicht nur erheblich schneller durchgeführt, sondern insbesondere auch weitaus kostengünstiger wird. Vor Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung beraten wir beide Partner unparteiisch und objektiv bezüglich Fragen des Zugewinnausgleichs, des Unterhalts und der Altersversorgung. Außerdem erläutern wir Ihnen alle weiteren Folgen der Scheidung, etwa im Hinblick auf das Sorgerecht und den Unterhalt für gemeinsame Kinder sowie die erbrechtlichen Folgen.
Neben der Beurkundung eines Ehe-, Partnerschafts- oder Scheidungsfolgenverträgen umfasst unser Aufgabengebiet auch die Adoption von minder- oder volljährigen Personen.
Weitere Informationen zu diesen Themen finden Sie auf der Homepage der Rheinischen Notarkammer unter www.rnotk.de/ihr-notar/ehe-/.