Erbe und Schenkung

Nur etwa jeder 4. Bundesbürger errichtet ein Testament. Davon wiederum ist eine Vielzahl unrichtig abgefasst, unklar, widersprüchlich oder gar unwirksam. Die Folgen: Streit, zerrüttete Familien, teure Gerichtsverhandlungen und der Zerfall des Vermögens.

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge:

Jeder Mensch wird grundsätzlich zunächst von seinen Kindern und seinem Ehegatten beerbt. Sind keine Kinder vorhanden, treten die Eltern an deren Stelle; leben diese nicht mehr, deren weitere Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers sowie Neffen und Nichten). Nur wenn weder Kinder noch, Eltern, Geschwister oder Großeltern vorhanden sind, erbt der Ehegatte allein. Entgegen einer weitverbreiteten Meinung ist der Überlebende eines kinderlosen Ehepaares also nicht der Alleinerbe des Zuerstversterbenden.

Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, kann seinen letzten Willen in einem Einzeltestament, in einem gemeinschaftlichen Testament oder in einem Erbvertrag zum Ausdruck bringen. Ein Testament kann sowohl privatschriftlich als auch notariell, ein Erbvertrag hingegen nur notariell errichtet werden. Zu beachten ist, dass nur Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein gemeinschaftliches Testament errichten können, während nicht miteinander verheiratete Personen ihren letzten Willen gemeinsam nur in Form eines Erbvertrages zum Ausdruck bringen können. Wenn also ein Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft die Gewähr haben möchte, dass er und sein Partner sich wechselseitig beerben, so kann dies nur durch einen Erbvertrag erreicht werden, da dieser – anders als ein Einzeltestament – grundsätzlich nicht einseitig, sondern nur gemeinsam geändert oder aufgehoben werden kann.

Die notarielle Verfügung von Todes wegen hat gegenüber dem handschriftlichen Testament folgende Vorteile:

Das notarielle Testament und der notarielle Erbvertrag werden entweder beim Amtsgericht (Testamente) oder beim Notar (Erbverträge) amtlich verwahrt. Die Hinterlegung bei uns ist sogar kostenfrei. Damit ist sichergestellt, dass Ihr letzter Wille nicht verschwindet oder unauffindbar ist und nach Ihrem Tode ordnungsgemäß umgesetzt wird.

Bei einem notariellen Testament besteht nicht die Gefahr, dass es wegen eines Formfehlers unwirksam ist. Da wir zudem sowohl die Echtheit der Unterschrift(en) als auch Ihre Geschäfts- und Testierfähigkeit prüfen und bestätigen, kommt eine Anfechtung nicht in Betracht.

Das notarielle Testament ist juristisch eindeutig und korrekt formuliert. Wir arbeiten rechtlich präzise und verwenden nur abgesicherte Formulierungen. Viele rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten sind dem juristischen Laien unbekannt. Wir beraten Sie nicht nur in Bezug auf Begriffe wie Vermächtnis, Teilungsanordnung, Testamentsvollstreckung oder Pflichtteilsberechtigte, sondern berücksichtigen als Erbrechtsspezialisten auch steuerliche Überlegungen und arbeiten eng mit Ihren steuerlichen Beratern zusammen.

Schließlich sparen Sie durch ein notarielles Testament Zeit und Kosten. Ohne ein notarielles Testament müssen die Erben ihre Erbenstellung durch einen Erbschein nachweisen, der vom Amtsgericht erteilt wird, was manchmal Wochen oder Monate dauern kann. Das notarielle Testament macht einen Erbschein in der Regel überflüssig. Es spart also Zeit und kostet weniger als ein Erbschein. Ein Beispiel: Wenn Sie 25.000,– € vererben, kostet ein Testament beim Notar ca. 100,– €. In dieser Gebühr ist die gesamte Beratung enthalten. Erbscheinsantrag und Erbschein kosten dagegen bei dem gleichen Nachlasswert ca. 175,– €. Hat sich Ihr Vermögen zwischen dem Abschluss des notariellen Testamentes und dem Erbfall beispielsweise auf 50.000,– € verdoppelt, betragen die Gebühren für den Erbscheinsantrag und den Erbschein bereits ca. 265,– €. Dieses Geld lässt sich mit einem notariellen Testament in aller Regel sparen. Übrigens: Wer einen Ehevertrag schließt, kann einen Erbvertrag ohne zusätzliche Kosten mitbeurkunden lassen.

So wie Sie kein Haus ohne Architekten bauen und keine ernsthafte Krankheit ohne Arzt behandeln, sollten Sie keine Verfügung von Todes wegen ohne Ihren Notar als Erbrechtsspezialisten errichten.

Neben der Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen umfasst unser Aufgabengebiet auch die Beantragung von Erbscheinen sowie Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge.

Vermögen – insbesondere Immobilienvermögen – kann nicht nur vererbt, sondern bereits zu Lebzeiten übertragen werden.

Die Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, muss in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Hauptnachteil der lebzeitigen Übertragung ist, dass der Veräußerer grundsätzlich nur noch mit Zustimmung des Erwerbers über den Gegenstand verfügen kann. Allerdings kann sich der Veräußerer vorbehalten, das Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen zurückzufordern. Außerdem kann er sich bestimmte Rechte vorbehalten, etwa den sog. Nießbrauch als umfassendes Nutzungsrecht oder ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht. Als Gegenleistung des Erwerbers kann beispielsweise die Zahlung einer Rente oder die Erbringung von Pflegeleistungen vereinbart werden.

Vorteile lebzeitiger Verfügungen sind u. a. die mögliche Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen Dritter sowie die mehrfache Ausnutzbarkeit der schenkungs- oder erbschaftssteuerlichen Freibeträge durch zeitliche Verteilung mehrerer Übertragungsvorgänge.

Wir Notare sind Fachmänner auf den Gebieten des Erbrechts und Immobilienrechts. Wir beschäftigen uns ständig mit den Fragen lebzeitiger oder testamentarischer Übertragungen und stehen auch Ihnen bei den schwierigen Fragen, bei denen es nicht zuletzt häufig auch um die Sicherung des Familienfriedens geht, gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen zu diesen Themen finden Sie auf der Homepage der Rheinischen Notarkammer unter www.rnotk.de/ihr-notar/erbe-und-schenkung/.