Wer kümmert sich um Ihre Angelegenheiten, wenn Sie, etwa nach einem Verkehrsunfall, nach einem Schlaganfall oder im Alter aufgrund von Demenz, nicht mehr in der Lage sein sollten, diese selbst zu regeln?
Was die meisten nicht wissen: Weder Ihre Eltern noch Ihre Kinder und auch nicht Ihr Ehegatte dürfen für Sie handeln. Diese Personen bekommen allenfalls Auskunft über Ihren Gesundheitszustand; und selbst diese wird nichtehelichen Partnern bereits häufig verwehrt.
Handlungsberechtigt ist vielmehr ein vom Vormundschaftsgericht zu bestellender Betreuer. Dabei kann das Gericht einen Verwandten (Ehegatte, Kind, Eltern) oder auch einen fremden Berufsbetreuer ernennen.
Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Angelegenheiten von einem Fremden geregelt werden oder ein Angehöriger als Betreuer ständig dem Vormundschaftsgericht gegenüber Rechenschaft ablegen und – falls Vermögen vorhanden ist – auch noch Gebühren für dieses Betreuungsverfahren zahlen muss, haben Sie die Möglichkeit, einer oder mehreren Personen Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Diese Vollmacht wird in der Regel in Form einer sog. Generalvollmacht erteilt, die den Bevollmächtigten zur Vornahme aller vermögensrechtlichen, aber insbesondere auch aller persönlichen Angelegenheiten berechtigt. Zu letzteren zählen alle Fragen einer ärztlichen Behandlung und die Regelungen über Ihren Aufenthalt, etwa in einem Krankenhaus oder Alten- bzw. Pflegeheim. Da eine solche Vollmacht zu allen Rechtshandlungen berechtigt, besteht die Gefahr des Missbrauchs. Sie setzt daher unbedingtes Vertrauen in die Person des Bevollmächtigten voraus. Fehlt dieses und möchten Sie auf die Kontrolle des Handelnden durch das Vormundschaftsgericht nicht verzichten, haben Sie die Möglichkeit, in einer sog. Betreuungsverfügung die Person des Betreuers zu bestimmen und diesem genau vorzugeben, wie Sie – im Falle Ihrer Geschäftsunfähigkeit – betreut werden wollen, und wie beispielsweise mit Ihrem Vermögen umgegangen werden soll.
In engem Zusammenhang mit der Vorsorgevollmacht steht die Patientenverfügung, in der Sie für den Fall dauernder Bewusstlosigkeit und schwerer Dauerschädigung Ihrer Gehirnfunktionen genaue Angaben bezüglich Ihrer ärztlichen Behandlung erteilen können. Sie können beispielsweise erklären, dass Sie einen menschenwürdigen Tod wünschen und ärztliche Maßnahmen ablehnen, die lediglich Ihr Leiden verlängern. Nur wenn Sie diese Wünsche klar und eindeutig formuliert haben, ist es den Ärzten, die aufgrund ihres hippokratischen Eides grundsätzlich alle vertretbaren, lebensverlängernden Maßnahmen durchführen müssen, erlaubt, von dieser Verpflichtung abzuweichen.
Sowohl eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung als auch eine Patientenverfügung kann (s.o.) privatschriftlich oder in notarieller Form errichtet werden. Es gibt eine Vielzahl von Formulierungsvorschlägen bei verschiedenen Institutionen. In Anbetracht der weitreichenden, ja existentiellen Folgen, die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in wirtschaftlicher und insbesondere auch in persönlicher Hinsicht für Sie haben können, sollten Sie gerade in diesem höchstpersönlichen und sensiblen Bereich nicht auf eine notarielle Beratung verzichten. Wir gestalten die Urkunden nach Ihren Wünschen und erläutern Ihnen, was juristisch möglich ist. Die Formulierungen sind klar und präzise. Demgegenüber enthalten Formulare oft ungenaue und allgemeine Regelungen, die die Durchsetzung Ihrer Interessen später – zu einem Zeitpunkt, in dem Sie sich selbst nicht mehr äußern können – oftmals behindern oder gar vereiteln.
Der entscheidende Aspekt für eine notarielle Urkunde ist aber deren Anerkennung im Rechtsverkehr. Wir bestätigen sowohl aufgrund vorausgegangener Identitätsprüfung die Echtheit der Unterschriften als auch Ihre Geschäftsfähigkeit. Zweifel, ob die Person, von der die Vollmacht (angeblich) stammt, auch tatsächlich unterschrieben hat, oder ob der Unterzeichner auch wusste, was er tat, scheiden bei einer notariellen Urkunde von Anfang an aus. Sie führen umgekehrt bei einer privaten Vollmacht oder Patientenverfügung oftmals dazu, dass die Erklärungen nicht anerkannt werden. In bestimmten Bereichen, etwa gegenüber dem Grundbuchamt bei Immobiliengeschäften, dem Handelsregister und oftmals auch gegenüber der Bank bei der Aufnahme eines Darlehens, reicht eine private Vollmacht sowieso/ohnehin nicht aus. Zögern Sie also nicht, uns anzusprechen und sich umfassend beraten zu lassen.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
Weitere Informationen zu diesen Themen finden Sie auf der Homepage der Rheinischen Notarkammer unter www.rnotk.de/ihr-notar/vorsorgevollmacht-und-patientenverf–gung/.